Wahlordnung

für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Kleve

§1 Geltungsbereich

Die Regelungen der Wahlordnung gelten für Kreismitgliederversammlungen (kurz KMV) von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreis Kleve sowie deren Aufstellungsversammlungen soweit gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. Die Wahlordnung regelt die Verfahren bei Personenwahlen und definiert zu erfüllende Quoren. Die Regelungen der Satzung und der Geschäftsordnung sind vorrangig zu beachten. Vor allen anderen Regelungen hat diese Wahlordnung Vorrang.

§2 Wahlrecht

Passives und aktives Wahlrecht haben alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Kleve.

§3 Personenwahlen

  1. Personenwahlen finden grundsätzlich frei und geheim statt.
  2. Vor der Wahl wird eine Wahlkommission von der Versammlung in offener Abstimmung gewählt. Auf Kreismitgliederversammlungen führt das Präsidium die Wahlen durch.
  3. Für die Wertung einer abgegebenen Stimme muss der Wille der Wählenden klar erkennbar sein. Als Ja-Stimme gilt ein „Ja“ und oder der Name der zu wählenden Person.
  4. Der Kandidat*in ist zur Vorstellung ausreichend Zeit zu geben. Soweit nicht anders beschlossen sind 5 Minuten pro Person vorgesehen.
  5. Bei allen Wahlen können von jedem Mitglied der Versammlung bis zum Ende der Bewerbungsrede Fragen gestellt werden. Die Fragen müssen schriftlich beim Präsidium eingereicht werden; bis zu drei Fragen werden vom Präsidium ausgelost und unter Nennung der Fragestellerin verlesen. Wahlempfehlungen zugunsten anderer Bewerberinnen sind nicht zulässig und von der Sitzungsleitung zu unterbinden. Zur Beantwortung der Fragen stehen der Kandidat*in 5 Minuten zur Verfügung.

§4 Wahlverfahren mit mehreren Bewerber*innen

  1. Bei Wahlen mit mehreren Bewerberinnen für ein Amt, hat jeder Stimmberechtigter nur eine Stimme. Er oder sie kann für einen einzelnen Bewerberin stimmen, alle Bewerber*innen insgesamt mit “Nein” ablehnen oder mit “Enthaltung” stimmen.
  2. Im 1. Wahlgang ist gewählt, wer mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen erhalten hat. Sind nicht alle Plätze im ersten Wahlgang besetzt worden, kommt es zum zweiten Wahlgang.
  3. Im 2. Wahlgang dürfen nur diejenigen Kandidatinnen antreten, die im 1. Wahlgang mindestens 10 Prozent der Stimmen erhalten haben, mindestens aber doppelt so viele Kandidatinnen wie Plätze zu besetzen sind. Maßgeblich ist hierbei die Reihenfolge der Ja-Stimmergebnisse aus dem 1. Wahlgang.
  4. Im 2. Wahlgang ist gewählt, wer mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen erhält.
  5. Sollten auch im zweiten Wahlgang nicht alle Plätze besetzt werden, kommt es zum dritten Wahlgang.
  6. Im 3. Wahlgang dürfen doppelt so viele Kandidatinnen antreten wie noch Plätze zu besetzen sind. Maßgeblich ist die Reihenfolge der Ja-Stimmergebnisse aus dem 2. Wahlgang. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los über dendie Kandidat*in, die im 3. Wahlgang erneut antreten darf.
  7. Im 3. Wahlgang ist gewählt, wer mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen erhält.
  8. Sollten auch nach dem dritten Wahlgang nicht alle Plätze besetzt sein, wird das Verfahren neu eröffnet.
  9. Falls im 3. Wahlgang des 2. Wahlverfahrens keine Kandidatin die erforderliche Stimmzahl erhält, gibt es zusätzlich einen 4. Wahlgang. Im 4. Wahlgang kann nur noch die Person antreten, die im 3. Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los, wer im 4. Wahlgang erneut antreten darf. Im 4. Wahlgang ist gewählt, wer mehr als 50 Prozent der Stimmen erhält.
  10. Sollte auch im zweiten Wahlverfahren keine Kandidatin die erforderliche Mehrheit erhalten, so wird die Wahl für den Platz auf die nächste Versammlung vertagt.

§5 Wahlverfahren mit nur einer/einem Bewerber*in

  1. Gibt es für ein Amt nur einen Bewerberin, so ist mit Ja, Nein oder Enthaltung zu dieser Person abzustimmen.
  2. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit, also mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen erhält. Ist dies nicht der Fall wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Am zweiten Wahlgang darf nur die/der Bewerber*in teilnehmen, die/der auch an dem ersten Wahlgang teilgenommen hat.
  3. Die Person ist im zweiten Wahlgang gewählt, wenn sie mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen erhält.
  4. Wird im zweiten Wahlgang keine Person gewählt, wird die Wahl erneut mit einem ersten Wahlgang eröffnet. An diesem ersten Wahlgang können alle Personen teilnehmen. Wenn in zwei Wahlverfahren keine Person gewählt wird, wird die Wahl auf die kommende Versammlung verschoben.

§6 Wahlen in gleiche Ämter

  1. Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden, in dem jeder Stimmberechtigter maximal so viele Stimmen vergeben kann, wie Ämter im jeweiligen Wahlgang zu besetzten sind, oder insgesamt mit “Nein” oder “Enthaltung” gestimmt wird.