Satzung

SATZUNG
Bündnis 90/Die Grünen
Kreisverband Kleve
Stand Oktober 2022


Präambel
Basisdemokratie, Transparenz und Offenheit sind die Grundlagen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Kreisverband Kleve. Deshalb ist in der Parteiorganisation die direkte Einflussnahme durch alle
Mitglieder erforderlich. Die Mitarbeit interessierter Menschen im Sinne der Offenheit ist ausdrücklich
erwünscht.


§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband Kleve BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist Mitglied der Bundespartei BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Nordrhein-Westfalen und des
Bezirks Niederrhein BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Kreis
Kleve.
(2) Er hat seinen Sitz in Kleve.


§ 2 Mitgliedschaft
(1} Mitglied der Partei kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
tätigen Partei angehört und sich zu den Grundsätzen und dem Programm der Partei BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bekennt. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die
Mitgliedschaft oder Mitarbeit in neo-faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im
Kreisverband Kleve von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.
{2} Über die Aufnahme entscheiden die Ortsverbände auf Antrag, in den Fällen, in denen ein
Ortsverband nicht besteht, erfolgt die Aufnahme durch den Vorstand des Kreisverbandes. Die
Zurückweisung eines Antrages ist schriftlich zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung
mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der Mitgliederversammlung
Einspruch eingelegt werden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie endet durch
Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Verband zu erklären. Der
Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder die Kandidatur
auf einer konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet.
(4} Über einen Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht auf Antrag. Ein Mitglied kann nur
dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Kreisverbandes. Das Nähere regelt die
Landesschiedsgerichtsordnung.
(5) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf
eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten
Mahnung hingewiesen werden.


§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der Partei zu beteiligen und an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen von Satzung und Gesetzen teilzunehmen.
Allen Mitgliedern ist diese Satzung auszuhändigen.
Der Mitgliedsbeitrag soll 1% des Nettoeinkommens betragen, er muss aber mindestens dem Beitrag an den Landesverband entsprechen.


§ 4 Organe des Kreisverbandes
Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Kreisvorstand. Bei Bedarf können sie Arbeitsgemeinschaften einrichten.


§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. Sie findet mindestens einmal im Kalenderjahr, in der Regel Ende Januar statt. Sie wird vom Kreisvorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen.
Mitglieder, die sich schriftlich damit einverstanden erklärt haben, können per E-Mail eingeladen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushalt, wählt den Kreisvorstand und mindestens zwei RechnungsprüferInnen in geheimer Wahl.
(3) Der Kreisvorstand und alle Delegierten werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die Amtszeit endet auch im Falle von
Nachwahlen mit der Neuwahl.
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes entgegen.
Dessen finanzieller Teil ist durch die Rechnungsprüferinnen zu prüfen. Das Ergebnis ist der
Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Kreisvorstands. Verweigert die
Mitgliederversammlung die Entlastung oder spricht sie sie mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben. Die Wahl eines neuen Vorstands mit allen Rechten und Pflichten ist vor der
Entlastung des alten Vorstandes möglich.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Satzung und die ihr nachfolgenden Ordnungen
sowie über das Programm. Auf Antrag eines Drittels der Ortsverbände findet über Fragen des
Programms und der Satzung eine Urabstimmung statt.
Die Mitgliederversammlung wählt die Kandidatinnen für die Teilnahme an Wahlen.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch eine Mitgliederversammlung oder durch eine Urabstimmung geändert werden.

(7) Eine Mitgliederversammlung findet in der Regel ein Mal im Quartal statt. Eine
Mitgliederversammlung muss vom Kreisvorstand einberufen werden, wenn dies mindestens 3
Ortsverbände oder 10 % der Mitglieder unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände
verlangen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
(8) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der anwesenden Mitglieder wird geheim abgestimmt.


§ 6 Vorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus Sprecherin, Sprecher und der/dem Kassierer(in). Diese bilden den
geschäftsführenden Vorstand und vertreten den Kreisverband im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Es können bis zu 3 Beisitzerinnen gewählt werden.
(2) Aufgabe des Kreisvorstandes ist es, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, den
Kreisverband nach innen und außen zu vertreten, und die Arbeit des Kreisverbandes zu koordinieren.

§ 7 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Öffentlichkeit
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 % der Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist.
Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig und wird bei gleicher Tagesordnung erneut
eingeladen, so ist diese Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. Auf diese Bestimmung ist bei der Einladung hinzuweisen.
(2) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend sind.
(3) Alle Organe des Kreisverbandes tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluss kann die
Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Sie tagen jedoch in jedem Fall parteiöffentlich.


§ 8 Mindestparität
(1} Alle auf Kreisverbandsebene zu besetzenden Gremien und Organe sind mindestens zur Hälfte mit
Frauen zu besetzen.
(2} Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so
entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.
|3| Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der anwesenden Frauen. Näheres regelt das
Frauenstatut.

§ 9 Datenschutz
(1) Der Kreisverband führt eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage.
(2) Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz dieser Daten. Der Missbrauch von Daten, insbesondere
der Missbrauch der Adressdatei, ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des § 10 Abs. 4
Parteiengesetz.

§ 10 Satzungsänderung
(1) Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
Die Änderung der nachfolgenden Ordnungen bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer
Mitgliederversammlung.
(2) Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.

§ 11 Auflösung
Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit. Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung.