Geschäftsordnung des Kreisvorstandes

Diese Geschäftsordnung muss der Satzung in der jeweiligen Fassung entsprechen und führt diese detaillierter aus.

§ 1 Personalangelegenheiten

(1) Der Kreisvorstand kann im Rahmen des von der KMV beschlossenen Haushaltsplans Personal einstellen.

(2) Der geschäftsführende Vorstand tritt als Arbeitgeber für Mitarbeiter*innen auf und ist gegenüber den Mitarbeiter*innen weisungsbefugt.

§ 2 Aufgaben

(1) Der Kreisvorstand legt Arbeitsbereiche fest und vergibt klare Zuständigkeiten an die Vorstandsmitglieder. Der Kreisvorstand definiert, wenn möglich, klare Ziele und Inhalte innerhalb der Arbeitsbereiche. Zur Erledigung dieser Aufgaben sind die Vorstandsmitglieder berechtigt, Arbeitsgruppen unter Beteiligung der Kreisverbandsmitglieder zu bilden.

§ 3 Vorstandssitzungen

(1) Die regelmäßigen Sitzungstermine werden jeweils im 4. Quartal des Vorjahres in einem jährlichen Sitzungsplan für das folgende Jahr festgelegt.

(2) Die beiden Sprecher*innen des Kreisvorstands laden zu den Sitzungen nach den Regelungen der Satzung § 6 Absatz 7 ein.

(3) Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen, in denen mindestens die Beschlüsse festgehalten werden. Außerdem ist für jede Vorstandssitzung eine Anwesenheitsliste, in der per Unterschrift die Teilnahme zu quittieren ist, zu führen und dem Protokoll als Anlage beizufügen.

(4) Der Entwurf des Protokolls soll spätestens sieben Tage nach der Sitzung dem gesamten Vorstand zur Verfügung gestellt werden. Das Protokoll wird bei der folgenden Sitzung ggf. mit Änderungen zur Abstimmung gebracht. Anschließend ist das Protokoll mitgliederöffentlich zu hinterlegen. Die Veröffentlichung des genehmigten Protokolls soll nicht länger als sieben Tage nach der Genehmigung geschehen.

(5) Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich parteiöffentlich und werden auf der Homepage des Kreisverbandes angekündigt. Für reine Videokonferenzen sind die elektronischen Zugangsdaten zur Wahrung der Parteiöffentlichkeit auf Anfrage mitzuteilen.

(6) Der Kreisvorstand legt bei Bedarf in der Tagesordnung auch nicht-öffentliche Anteile der Vorstandssitzung fest.

§ 4 Umlaufbeschlüsse

(1) In dringenden Fällen können Vorstandsmitglieder Beschlüsse auch in der Vorstandschatgruppe oder im E-Mail-Umlaufverfahren herbeiführen.

(2) Um an der Beschlussfassung per Umlauf teilnehmen zu können, muss jedem Vorstandsmitglied eine angemessene Frist von mindestens 24 Stunden gewährt werden. Alle Mitglieder des Vorstandes sind per Chatgruppe auf den Umlaufbeschluss hinzuweisen.

§ 5 Finanzen

(1) Für jedes Geschäftsjahr ist spätestens im 4. Quartal des Vorjahres ein Haushaltsplan aufzustellen und der KMV zur Beschlussfassung vorzulegen.

(2) Bei absehbaren deutlichen Abweichungen der durch den Haushaltsplan vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben ist den Mitgliedern zeitnah ein Nachtragshaushalt zur Beschlussfassung vorzulegen.

(3) Der geschäftsführende Vorstand nimmt die laufende Geschäftsführung wahr. Der geschäftsführende Vorstand informiert dabei den Vorstand in angemessener Frist. Über grundsätzliche Entscheidungen der Geschäftsführung beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(4) Zeichnungsberechtigt für Finanzangelegenheiten sind die Vorsitzenden, der/die Schatzmeister*in, sowie Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle im Auftrag des Vorstandes.

(5) Die/Der Kassiererin ist verpflichtet, ausgehende Zahlungen auf ihre Legitimation durch Vorstandsbeschlüsse zu überprüfen und zu dokumentieren. Die finanzielle Situation ist in geeigneter Form vierteljährlich dem Vorstand darzustellen. Hierbei ist insbesondere auf eventuelle Abweichungen gegenüber dem Haushaltsplan und/oder Unregelmäßigkeiten innerhalb der Finanzen hinzuweisen.

(6) Ausgaben, die durch einen Ansatz im Haushaltsplan gedeckt sind, müssen wie folgt
genehmigt werden:

  1. bis 1.000 € durch die/den Kreiskassiererin / die Geschäftsführung
  2. bis 5.000 € durch den geschäftsführenden Vorstand
  3. mehr als 5.000 € per Vorstandsbeschluss

(7) Ausgaben die durch KEINEN Ansatz im Haushaltsplan gedeckt sind, müssen wie folgt genehmigt werden:

  1. bis 100 € durch die/den Kreiskassierer*in / die Geschäftsführung
  2. bis 1.000 € durch den geschäftsführenden Vorstand
  3. mehr als 1.000 € per Vorstandsbeschluss

    (8) Bei einer absehbaren Gesamtabweichung im Haushaltsplan von mehr als 10 % sollte ein Nachtragshaushalt erstellt und der KMV vorgelegt werden.

    § 6 Informationsmanagement

    (1) Der Kreisvorstand nutzt Chatgruppen und E-Mail zum Versenden von Einladungen und zur Informationsverteilung über aktuelle Entwicklungen, Sitzungen und Veranstaltungen.

    (2) Die Kreisgeschäftsstelle nutzt ein Network Attached Storage (NAS) als digitale Ablage. Der Zugang ist auf die Vorstandsmitglieder und hauptamtliche Mitarbeitende beschränkt.

    § 7 Klausurtagungen

    (1) Der Kreisvorstand führt mindestens einmal jährlich eine Klausurtagung durch.

    (2) Die Klausurtagung dient u. a. der programmatischen Ausgestaltung und thematischen Schwerpunktsetzung für die Arbeit des Kreisvorstandes, der Evaluation der geschehenen Arbeit, sowie dem Teambuilding innerhalb des Kreisvorstandes.

    § 8 Vereinbarkeit von Vorstandstätigkeit und Familie

    (1) Der Kreisvorstand erkennt an, dass die Teilnahme an Sitzungen mit Präsenzpflicht für Vorstandsmitglieder durch familiäre Verpflichtungen (Pflege-Situation, Kinderbetreuung etc.) erschwert sein kann. Falls während der Abwesenheit vom Haushalt zur Teilnahme an Vorstandssitzungen Sonderausgaben notwendig sind, können Kreisvorstandsmitglieder die entstehenden Betreuungskosten erstattet bekommen.

    (2) Die Erstattung erfolgt auf Antrag und nach Vorlage der nachgewiesenen Kosten und ist im Haushaltsplan vorzusehen.

    § 9 Übergabe der Amtsgeschäfte

    (1) Wird ein neuer Kreisvorstand gewählt, so hat der scheidende Vorstand für eine ordentliche Übergabe der Amtsgeschäfte zu sorgen.

    § 10 Inkrafttreten

    (1) Der Kreisvorstand gibt sich zur Regelung der Zusammenarbeit, der Beschlussfassung und zur Sitzungsführung eine eigene Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung ist bindend für die Beschlussfassung und andere Formen der Zusammenarbeit.

    (2) Diese Geschäftsordnung wurde vom Kreisvorstand am 4. Oktober 2025 beschlossen.

    (3) Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen der absoluten Mehrheit.