Satzung

von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Kleve

Präambel

Basisdemokratie, Transparenz und Offenheit sind die Grundlagen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Kleve. Deshalb ist in der Parteiorganisation die direkte Einflussnahme durch alle Mitglieder erforderlich. Die Mitarbeit interessierter Menschen im Sinne der Offenheit ist ausdrücklich erwünscht.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband Kleve BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist Mitglied der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Nordrhein-Westfalen und des Bezirks Niederrhein BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Kreis Kleve.

(2) Er hat seinen Sitz in Kleve.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und sich zu den Grundsätzen und dem Programm der Partei BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bekennt. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in neo-faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im Kreisverband Kleve von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.

(2) Über die Aufnahme entscheiden die Ortsverbände auf Antrag, in den Fällen, in denen ein Ortsverband nicht besteht, erfolgt die Aufnahme durch den Vorstand des Kreisverbands. Die Zurückweisung eines Antrages ist schriftlich zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Verband zu erklären. Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder die Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet.

(4) Über einen Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht auf Antrag. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Kreisverbands. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.

(5) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der Partei zu beteiligen und an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen von Satzung und Gesetzen teilzunehmen. Allen Mitgliedern ist diese Satzung auszuhändigen. Der Mitgliedsbeitrag soll 1% des Nettoeinkommens betragen, er muss aber mindestens dem Beitrag an den Landesverband entsprechen.

(2) Kommunale Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreis Kleve im Kreistag leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen zusätzlich Mandatsträgerabgaben an den Kreisverband Kleve. Die Höhe beträgt ein Drittel der monatlichen Aufwandsentschädigung.

(3) Kreistagsmitglieder leisten analog zu Absatz 2 auch Mandatsträgerabgaben für Mandate in Aufsichtsräten, Zweckverbänden und weiteren Gremien, in die sie durch Beschluss des Kreistags gewählt wurden.

(4) Sachkundige Bürger*innen zahlen grundsätzlich keine Mandatsträgerabgaben.

(5) Individuelle Ausnahmen aus persönlichen oder sozialen Gründen sind möglich und können durch vertrauliche Vereinbarung zwischen Kreisvorstand und Mandatsträger*in vereinbart werden. Die Vereinbarungen gelten zunächst ein Jahr; Verlängerungen und Änderungen sind möglich.

(6) Die Einhaltung der Abführung der jeweiligen Mandatsträgerabgaben wird der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes jährlich im Rahmen des Haushaltsabschlusses und vor einer Listenaufstellung prozentual mitgeteilt.

§ 4 Organe des Kreisverbands

Organe des Kreisverbands sind die Mitgliederversammlung und der Kreisvorstand. Bei Bedarf können sie Arbeitsgemeinschaften einrichten.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. Sie findet mindestens einmal im Kalenderjahr, in der Regel Ende Januar statt. Sie wird vom Kreisvorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Mitglieder, die sich schriftlich damit einverstanden erklärt haben, können per E-Mail eingeladen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushalt, wählt den Kreisvorstand und mindestens zwei Rechnungsprüferinnen in geheimer Wahl.

(3) Der Kreisvorstand und alle Delegierten werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl.

(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstands entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die Rechnungsprüferinnen zu prüfen. Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Kreisvorstands. Verweigert die Mitgliederversammlung die Entlastung oder spricht sie sie mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben. Die Wahl eines neuen Vorstands mit allen Rechten und Pflichten ist vor der Entlastung des alten Vorstandes möglich.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Satzung und die ihr nachfolgenden Ordnungen sowie über das Programm. Auf Antrag eines Drittels der Ortsverbände findet über Fragen des Programms und der Satzung eine Urabstimmung statt. Die Mitgliederversammlung wählt die Kandidatinnen für die Teilnahme an Wahlen.

(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch eine Mitgliederversammlung oder durch eine Urabstimmung geändert werden.

(7) Eine Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Quartal statt. Eine Mitgliederversammlung muss vom Kreisvorstand einberufen werden, wenn dies mindestens 3 Ortsverbände oder 10 % der Mitglieder unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände verlangen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.

(8) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der anwesenden Mitglieder wird geheim abgestimmt.

(9) Antragsberechtigt sind die Ortsverbände, die Organe des Kreisverbands, die Kreistagsfraktion, die Grüne Jugend Kreis Kleve, sowie für eigenständige Anträge 1 Prozent der Kreisverbandsmitglieder, für Änderungsanträge 0,5 Prozent der Kreisverbandsmitglieder – gerundet auf den nächsten Hunderter, Stichtag ist jeweils der 31. Dezember des Vorjahres -, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Anträge zur Geschäftsordnung können alle Mitglieder des Kreisverbands stellen.

(10) Es gelten die Regelungen der Geschäftsordnung und der Wahlordnung der Mitgliederversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Kleve, welche die KMV mit absoluter Mehrheit beschließt und ändert.

§ 6 Vorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht mindestquotiert aus zwei Sprecher*innen, einer Kassierer*in und bis zu vier Beisitzer*innen.

(2) Der Kreisvorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch die beiden Sprecher*innen und dem/der Kassierer*in im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB vertreten. Sie bilden zusammen den geschäftsführenden Vorstand.

(3) Im Falle des Rücktritts oder Ausscheidens von Teilen des geschäftsführenden Vorstandes bilden die verbliebenen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes bis zur Nachwahl auf einer KMV allein den geschäftsführenden Vorstand. Die Beschlussfähigkeit ist jederzeit gegeben. Bei Rücktritt oder Ausscheiden des gesamten geschäftsführenden Vorstands, ist binnen 14 Tagen eine KMV zur Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes einzuberufen.

(4) Alle Mitglieder des Kreisvorstandes sind gleichberechtigt. Der Kreisvorstand ist gemeinsam für den Haushalt verantwortlich.

(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. Er ist für die politische Zielsetzung und inhaltliche Ausgestaltung von Beschlüssen der Kreismitgliederversammlung und der Organe verantwortlich, kann zu inhaltlichen Fragen der Politik Stellung beziehen und vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Der Vorstand informiert die Mitglieder über aktuelle Entwicklungen, Sitzungen und Veranstaltungen. Er veranstaltet inhaltliche Versammlungen; diese sollen nach Möglichkeit in Verbindung mit Kreismitgliederversammlungen durchgeführt werden.

(7) Der Vorstand tagt mindestens monatlich. Die regelmäßigen Sitzungstermine werden längerfristig in einem jährlichen Sitzungsplan festgelegt. Der Vorstand lädt zu den Sitzungen mit einer Frist von einer Woche in Textform unter Angabe der Tagesordnung und Beifügung der zum Verständnis erforderlichen Unterlagen ein. Die Vorstandsmitglieder können in gleicher Weise weitere Punkte bis zu zwei Tagen vor der Sitzung und danach einvernehmlich auf die Tagesordnung setzen. Die Ladungsfrist kann einvernehmlich abgekürzt und die Vorstandssitzung telefonisch oder per Videokonferenz durchgeführt werden.

§ 7 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Öffentlichkeit

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 % der Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig und wird bei gleicher Tagesordnung erneut eingeladen, so ist diese Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Bestimmung ist bei der Einladung hinzuweisen.

(2) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend sind.

(3) Alle Organe des Kreisverbands tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Sie tagen jedoch in jedem Fall parteiöffentlich.

§ 8 Mindestparität und Frauenstatut

(1) Für den Kreisvorstand und alle auf Kreisebene zu besetzenden Gremien und Organe sowie Wahllisten gilt das Frauenstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

(2) Bei Versammlungen, Veranstaltungen, Abstimmungen und  Weiterbildungen wird im Sinne des Frauenstatuts BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verfahren.

(3) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird in Gremien auf Kreisebene vor der regulären Abstimmung auf Antrag mindestens einer stimmberechtigten Frau durchgeführt.

§ 9 Datenschutz

(1) Der Kreisverband führt eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage.

(2) Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz dieser Daten. Der Missbrauch von Daten, insbesondere der Missbrauch der Adressdatei, ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des § 10 Abs. 4 Parteiengesetz.

§ 10 Satzungsänderung

(1) Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
Die Änderung der nachfolgenden Ordnungen bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung.

(2) Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.

§ 11 Auflösung

Über die Auflösung des Kreisverbands entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung.

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geändert KMV 29.04.2025