Wir müssen unser Trinkwasser schützen!

Änderungen des Landeswassergesetzes – Anhörung im Landtag

Die Mehrheit der geladenen Experten bescheinigtem dem Gesetz eine umfassende Schlechterstellung des Grundwasserschutzes.

Am 9. November hat der Ausschuss für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz die geplante Änderung Landeswassergesetzes (LWG) der derzeitigen Landesregierung beraten.

Kern der Änderung ist die Aufhebung des Kiesabgrabungsverbotes in den Trinkwasserschutzzonen IIIB.

Die schon im Landesentwicklungsplan weitreichende Deregulierung für die Kiesindustrie reicht offenbar noch nicht. Das Landeswassergesetz muss auch noch im Sinne der Kiesindustrie angepasst werden.

In der Debatte im Landtag wurde zudem noch deutlich, dass auch die geplante neue Wasserschutzgebietsverordnung den Schutz des Wassers deutlich schwächt.

Die GRÜNEN im Landtag brachten einen Antrag ein: „Dem Klimawandel begegnen – Wasserressourcen erhalten, schützen und nachhaltig nutzen“ beraten.

https://gruene-fraktion-nrw.de/fileadmin/user_upload/ltf/Drucksachen/Antraege/17._WP/Antrag_17-9795_Wasser_schuetzen.pdf

Vor dem Hintergrund des Klimawandels und die daraus resultierende Dürre, wäre es logisch gewesen den Schutz des Grundwassers zu stärken. Genau das Gegenteil passiert!

Nicht nur am Niederrhein sorgt der geplante Wegfall des Abgrabungsverbots in Wasserschutzgebieten für erneute, heftige Proteste.

Auch die Abschaffung von Gewässerrandstreifen an landwirtschaftlichen Flächen ist ein eklatanter Rückschritt. Damit wird nicht nur eine Verunreinigung der Gewässer durch Nitrate und Pestizide fahrlässig in Kauf genommen, sondern auch ein wertvolles Instrument des Artenschutzes zunichte gemacht.

Anhörung war reine Schauveranstaltung

Ute Sickelmann: „Am Vorabend der Anhörung hat die Ministerin bereits erklärt, dass sie an diesen äußerst umstrittenen Änderungen festhält. Damit wird die Anhörung zum ad absurdum“. Experten werden geladen – obwohl der politische Beschluss bereits feststeht. Das ist aus meiner Sicht ein eklatanter Verstoß der Sorgfaltspflicht bei der Abwägung von Interessen.“