Existenzsichernde leistungen für Behinderte – Unbefriedigende Antwort des Landrates

Wenig präzise und ausweichend antwortet der Landrat des Kreises Kleve auf eine Anfrage der GRÜNEN zu exisstenzsichernden Leistungen in stationären Einrichtungen. Betroffene Leistungsbezieher würden zeitnah und umfassend informiert werden, versichert Herr Spreen. Aber nicht durch die Kreisverwaltung…

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Der Landrat                                                                                     20.02.2019
An die
Kreistagsfraktion
Bündnis 90/Die GRÜNEN 
im Hause

Anfrage
Gewährung existenzsichernder Leistungen ab 1.1.2020 für Menschen mit Behinderung, die in stationären Wohnangeboten leben

Sehr geehrte Damen und Herren,
in Zusammenhang mit der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes wechselt zum 01.01.2020 die Zuständigkeit für die Bewilligung sog. existenzsichernder Leistungen an Leistungsberechtig- te, die in stationären Angeboten (zukünftig: besondere Wohnformen) der Eingliederungshilfe leben, von den Landschaftsverbänden auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe. Aufgrund der Regelungen in der Sozialhilfesatzung des Kreises Kleve erfolgt die Bearbeitung dieser Anträge ab diesem Zeitpunkt in den Kommunen. Die näheren Details zum Aufgabenübergang werden derzeit in gemeinsamen Arbeitsgruppen von örtlichen und überörtlichen Trägern der Sozialhilfe erörtert. Unabhängig hiervon werden vom zuständigen Fachministerium derzeit noch grundsätzliche Zuständigkeitsfragen geklärt.

Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1. Ist in der Verwaltung bekannt, wie viele Menschen zur Zeit im Kreis / in den einzelnen Gemeinden in stationären Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe leben und voraussichtlich einen Antrag auf Grundsicherung stellen werden?
Aufgrund der noch ungeklärten Zuständigkeitsfragen liegen der Verwaltung derzeit noch keine belastbaren Angaben darüber vor, wie viele Menschen im Kreis Kleve bzw. in den einzelnen Kommunen in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe leben und einen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII haben.

2.    Beabsichtigt die Verwaltung, Menschen mit Behinderung, Wohnheim-Leitungen oder gesetzliche Betreuer*innen der betroffenen Menschen mit Behinderung aktiv über die geänderte Gesetzeslage und die erforderliche Antragstellung zu informieren?
Es ist nach aktuellem Stand vorgesehen, dass die betroffenen Leistungsbezieher bzw. ihre ge- setzlichen Vertreter sowie die Träger der Eingliederungshilfeeinrichtungen zeitnah und umfas- send durch die bisherigen Leistungsträger über die ab 2020 geltenden gesetzlichen Bestim- mungen informiert werden. Eine aktive Beratung durch die Kreisverwaltung ist aus diesem Grund aktuell nicht vorgesehen.
Mit freundlichen Grüßen
Spreen
Landrat
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