Kiesraubbau 16. Februar 20112. Dezember 2021 B E S C H L U S S D E S B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T E S V O M 1 8 . 0 1. 11 Die Regelungen der 51. Änderung hielten jetzt auch vor den Augen der Richter des höchsten deutschen Verwaltungsgerichtes stand. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2011 (zugegangen am 14.02.2011) wurde eine Beschwerde der Kiesindustrie gegen das Grundsatzurteil des Oberverwaltungsgerichtes vom 07.12.2009 zurückgewiesen. Somit haben Kommunen, Unternehmen und nicht zuletzt die Bürgerinnen und Bürger auch weiterhin die erforderliche Planungssicherheit. Die Regionalplanung nimmt damit in sachgerechter und verantwortlicher Weise ihre Schlüsselrolle bei der Entschärfung des Konfliktes um den Kiesabbau am Niederrhein wahr. Die Gefahr des „Dammbruchs“, das heißt der planerisch ungesteuerten Zulassung von Abgrabungen, wurde durch die Regionalplanung gebannt. Den Beschluss finden Sie in unten anhängender PDF-Datei 51Raumordnungsrecht
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